• Start
  • Downloads
  • Newsletter
  • Seminarkalender
  • Kontakt /Formular
  • Impressum
  • Satzung des Vereins

    Deutsche Gesellschaft für suggestopädisches Lehren und Lernen e. V. - DGSL -
    vom 18. Januar 1987

    § 1 Name
    Der Verein trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für suggestopädisches Lehren und Lernen e.V."

    § 2 Sitz
    Der Verein hat seinen Sitz in Siegen.

    § 3 Zweck
    (1) Der Verein dient der Anwendung, Verbreitung sowie der Erforschung und Weiterentwicklung der Suggestopädie ("Superlearning") und anderer zukunftweisender Lehr- und Lernmethoden in allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Hochschulen, Universitäten, Erwachsenenbildungseinrichtungen jeder Art, speziell zur Aus-, Fort- und Weiterbildung in Wirtschafts- und Berufspädagogik.
    (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung von Bildungsmaßnahmen aller Art (Seminare,
    Kurse etc.) und die Empfehlung dafür geeigneter Fachkräfte, durch die Verbreitung der Vereinsziele in Wort, Schrift und Bild im Rahmen der durch Satzung und Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung vorgegebenen Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Abgrenzung gegenüber solchen Programmen, die als ?Superlearning-? oder Suggestopädie-Programme ausgegeben werden, aber die das Wesen der Suggestopädagogik erheblich erschränken.
    Grundlage für die Arbeit des Vereins ist die von Prof. Dr. Georgi Lozanov begründete Suggestologie.
    (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4 Beginn der Mitgliedschaft
    (1) Die Aufnahme in den Verein erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
    (2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, ihre Pflicht als Mitglied (Eintreten für die Vereinsziele, Zahlung der Beiträge, Anerkennen der ethischen Richtlinien, genannt Berufskodex des Forum Werteorientierung in der Weiterbildung e.V.) zu erfüllen.
    (3) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Personen vorschlagen, denen er eine Ehrenmitgliedschaft anbieten möchte. Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliedsbeiträge und haben alle Rechte und Pflichten der regulären Mitglieder.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
    (4) Juristische Personen, die den Verein ideell und/oder materiell unterstützen wollen, können als Fördernde Mitglieder entsprechend den Regelungen von § 4, Abs. 1 und 2 aufgenommen werden.
    (5) Wird eine Person nicht in den Verein aufgenommen, so sind ihr die Gründe hierfür mitzuteilen.

    § 5 Ende der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt
    b) Ausschluß
    c) Tod.
    (2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit Nachweis (per Einschreiben oder per Fax mit Sendebestätigung) mitzuteilen.
    Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
    (3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Ein Mitglied kann aus der DGSL ausgeschlossen werden
    - bei schwerwiegendem vereinsschädigenden Verhalten, insbesondere
    - bei erheblichen Verstößen gegen die Satzung der DGSL,
    - wenn durch die Schiedsstelle des FWW ein erheblicher Verstoß gegen den Berufskodex festgestellt wurde und die Schiedsstelle einen Ausschluss empfiehlt,
    - wenn es seiner Beitragspflicht 2 Jahre trotz schriftlichen Mahnungen nicht nachgekommen ist.
    Der Ausschluss aus dem Verein kann nur mit der Mehrheit gem. § 10 Abs. 7, Satz 2 ff beschlossen werden. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

    § 6 Beiträge
    (1) Jedes ordentliche Mitglied hat Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Dies gilt auch für Fördernde Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
    (2) Der Beitrag ist möglichst im Lastschriftverfahren zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten regelt die Mitgliederversammlung.
    (3) Über Beitragshöhe, Zahlungsmodalitäten und Mahnverfahren entscheidet die Mitgliederversammlung. Entsprechende Beschlüsse sind in der Geschäftsordnung zusammengefasst.

    § 7 Geschäftsjahr
    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    § 8 Organe
    Organe des Vereins sind
    1) die Mitgliederversammlung
    2) der Vorstand
    3) die Ausbildungskommission.
    Die Arbeitsweise der vorgenannten Organe wird durch die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Geschäftsordnung (GO) geregelt. Jedes Organ ist in seiner Arbeit an die GO gebunden.

    § 9 Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
    (2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt auch die laufenden Geschäfte des Vereins. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstandes erforderlich und ausreichend. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,- belasten, ist
    ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
    (3) Der Vorstand ist im Übrigen für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, solange sie nicht laut Satzung an andere Organe des Vereins übertragen sind.
    (4) Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das dem Verein mindestens seit einem Jahr angehört und eine DGSL-zertifizierte Suggestopädie-Grundausbildung absolviert hat.
    (5) Die Vorstandsmitglieder regeln untereinander einvernehmlich, wer für welche Aufgaben und welches Arbeitsgebiet der Vereinsarbeit zuständig ist und somit gegenüber der Mitgliederversammlung die Verantwortung trägt.
    (6) Um gewählt zu werden, bedarf es der absoluten Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Erreichen Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht, gelten sie als nicht gewählt. Erreichen mehr Kandidaten als zu wählen sind, die erforderliche Mehrheit, gelten die Kandidaten mit den meisten Stimmen als gewählt.
    (7) Kommt eine Wahl des Vorstands nicht zustande, führt der alte Vorstand die Geschäfte kommissarisch weiter. Diese Übergangsfrist darf jedoch nicht länger als 90 Tage dauern. Innerhalb dieses Zeitraums ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Gesamtvorstand neu zu wählen.

    § 10 Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist das verfassunggebende Organ des Vereins.
    (2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
    (3) Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu bewirken.
    (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Diese kann per E-Mail oder per Postsendung (für diejenigen Mitglieder ohne Internetadresse) versandt werden, wobei das Einlieferungsdatum gilt.
    (5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
    (6) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
    (7) Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Anwesenden auf sich vereinigt. Beschlüsse zur Änderung der Satzung, über den Ausschluss eines Mitglieds oder zur Auflösung des Vereins gemäß § 13 können nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt in der den Mitgliedern gemäß § 10 zugestellten
    Einladung enthalten war und eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, im Falle der Auflösung des Vereins eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht wird.
    8) zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    a) Anregungen für die Verwirklichung der Vereinsaufgaben
    b) Wahl und Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer
    d) Wahl der Ausbildungskommission
    e) Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge, Vereinshaushalt und Satzungsänderungen
    f) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vereins
    (9) Rede-, Antrags- und Stimmrecht
    Rederecht auf Mitgliederversammlungen haben nur Vereinsmitglieder. Im Einzelfall kann die Versammlung Referenten oder Sachverständigen Rederecht einräumen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Stimmübertragung ist nicht möglich.
    (10) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden eröffnet und geleitet.
    (11) Zur Durchführung von Wahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrem Kreis einen Wahlleiter. Dieser leitet während des gesamten Wahlvorganges die Versammlung.
    (12) Näheres zur Durchführung der Mitgliederversammlung (insbesondere Öffentlichkeit, Anträge, Wahlordnung, Protokollführung) wird in der GO geregelt.

    § 11 Ausbildungskommission
    (1) Die Ausbildungskommission besteht aus drei Personen und wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Mitglieder der Ausbildungskommission müssen Vereinsmitglieder sein und über eine Anerkennung als DGSL-Ausbildungstrainer verfügen. Näheres wird in der GO geregelt.
    (2) Die Aufgaben der Ausbildungskommission bestehen in:
    a) Aktualisieren der Ausbildungsrichtlinien
    b) Überprüfung der Ausbildungscurricula der anerkannten Ausbildungstrainer und der Einhaltung der Ausbildungsrichtlinien
    c) Anerkennung von Ausbildungstrainern
    d) Überprüfung der Einhaltung der Weiterbildungspflicht der Ausbildungstrainer
    e) Förderung des Austausches der Ausbildungstrainer
    f) Beobachtung, Bewertung und Information über Entwicklung der Suggestopädie
    g) Organisation und Durchführung eines Trainertreffens im Rahmen beziehungsweise unmittelbar vor dem Kongress
    (3) Die Ausbildungskommission informiert den Vorstand regelmäßig über ihre Arbeit und legt in der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über ihre Arbeit ab.

    § 12 Beurkundung von Beschlüssen der Vereinsorgane
    (1) Über die in Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Vorstandes und der Ausbildungskommission gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
    (2) Die Niederschriften über die Mitgliederversammlung sind von den Protokollführern und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Mitglieder erhalten spätestens vier Wochen nach der MV ein Protokoll per E-Mail zugesandt. Zusätzlich wird es auf der Homepage im internen Bereich allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Mitglieder ohne Internetzugang können das Protokoll per Post anfordern.
    (3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift der Mitgliederversammlung einzusehen.

    § 13 Auflösung
    (1) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung unter den in § 10 Abs. 7 genannten Bedingungen aufgelöst werden.
    (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den
    Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Gesamtverband e. V. mit Sitz in Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


    Verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 18. Januar 1987 in Heidelberg
    geändert mit Beschlüssen der MV vom 31.10.2008
    Deutsche Gesellschaft für suggestopädisches Lehren und Lernen e. V.

    Nach oben